§ 3, § 28 AuslBG, § 4 AÜG - Liegt die Entscheidung über die konkrete Durchführung der von einem österreichischen Frächter übernommenen Transportaufträge beim ausländischen Subunternehmen, ist davon auszugehen, dass die Verwendung der bei diesem Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden ausländischen Arbeitskräfte in Erfüllung eines Werkvertrages durch das ausländische Unternehmen als Subfrächter erfolgt und die Transportleistungen nicht vom österreichischen Frächter selbst mit ihm vom ausländischen Unternehmen überlassenen Arbeitskräften durchgeführt werden. Eine Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers des inländischen Frächters wegen verbotener Ausländerbeschäftigung kommt somit nicht in Betracht.