§ 38, § 105 Abs 4 ArbVG - Ein Vergleich über eine einvernehmliche Auflösung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist von der Fortsetzung des - im Hinblick auf die Vergleichsverhandlungen unterbrochenen - Kündigungsanfechtungsprozesses des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber zu trennen. Auch wenn der Arbeitnehmer den Vergleich treuwidrig zu verhindern versucht und den Betriebsrat um die Fortsetzung des Prozesses ersucht hat, ist die Entscheidung, den Kündigungsanfechtungsprozess fortzusetzen, nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Betriebsrat zuzurechnen. Der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers für die aus der Verfahrensfortsetzung resultierenden Prozesskosten, mit dem er gegen Forderungen des Arbeitnehmers aus dem - trotz des treuwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers zustande gekommenen - Vergleich aufrechnen will, ist daher unbegründet.