§ 983, § 1154 ABGB - Vorschüsse sind Geldbeträge, die jemandem im Voraus gezahlt werden, obwohl er darauf erst später Anspruch hat. Sie können vor Fälligkeit, aber auch vor Entstehen der Schuld geleistet werden und sind als Darlehen iSd § 983 ff ABGB zu behandeln. Ein Darlehen ist ein Realvertrag, der dadurch zustande kommt, dass jemandem verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit ebenso viel von derselben Gattung und Güte zurückgeben müsse. Als Realvertrag kommt der Darlehensvertrag (erst) durch die Übergabe der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer zustande.