§ 27 Z 1 AngG - Hat ein als Gebietsbetreuer mit der Organisation und Durchführung der Werbemittelverteilung beauftragter Arbeitnehmer unter Umgehung des Vertriebsleiters in Eigeninitiative Personen mit der Verteilung von Werbematerial für den Arbeitgeber betraut, obwohl er wusste, dass er sich bei Fehlen von Verteilern an den Vertriebsleiter wenden müsste, und hat er sein Verhalten sodann dem Arbeitgeber gegenüber dadurch verschleiert, dass er für die beschäftigten Verteiler Abrechnungslisten schrieb, in denen Rayons aufschienen, die tatsächlich nicht vom jeweiligen Verteiler, sondern von vom Arbeitnehmer damit betrauten dritten Personen mit Werbematerial versorgt worden waren, berechtigt dieses Verhalten den Arbeitgeber zur Entlassung.