§ 19 Abs 2, § 30, § 31 AngG - Ist mit einem Arbeitnehmer eine Probezeit vereinbart, ist das in diesem Monat geltende jederzeitige Lösungsrecht ohne Angabe von Gründen auch auf den Zeitraum zwischen Abschluss des Dienstvertrages und Antritt des Dienstes auszudehnen, sodass eine im Dienstvertrag vorgesehene Klausel, wonach der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe bei schuldhaftem Nichtantritt des Dienstes verpflichtet ist, unzulässig ist.