Gemäß Art 22 VO (EWG) 1408/71 idF der VO (EWG) 631/2004 (siehe ARD 5489/1/2004) haben Versicherte während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Mitgliedstaat Anspruch auf die Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Für Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen dem Patienten und der die medizinische Leistung erbringenden Einrichtung erforderlich ist, hat die Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer eine Liste dieser Sachleistungen zu erstellen.