§ 1 Abs 2, § 3 Abs 1 IESG, § 67 Abs 8 lit g EStG - Hat der insolvente Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur teilweisen Begleichung offener Forderungen einen ungewidmeten Nettobetrag überwiesen, haben die Parteien aber keine Nettolohnvereinbarung getroffen, hat eine Hochrechnung des netto ausgezahlten Teilbetrages (= Nachzahlung gemäß § 67 Abs 8 lit c EStG) auf einen Bruttobetrag zu erfolgen, um aus der Gegenüberstellung mit noch offenen Bruttoforderungen das netto gebührende Insolvenz-Ausfallgeld zu errechnen (gemäß § 67 Abs 8 lit g EStG).