§ 2 Abs 2, § 37 Abs 5 EStG - Das EStG 1988 regelt nicht, in welcher Reihenfolge bei Ermittlung des Gewinnes/Verlustes aus einer Einkunftsquelle positive und negative Komponenten zu verrechnen sind. Ein Gewerbetreibender darf daher den laufenden Verlust des Jahres auch dann vorrangig mit einem nicht begünstigten Veräußerungsgewinn verrechnen, wenn dieser zeitlich nach einem mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 EStG idF vor dem Steuerreformgesetz 1993 zu besteuernden Übergangsgewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstanden ist.