§ 131b ASVG - Hat eine Gebietskrankenkasse zwar einen Gesamtvertrag über die zu vergütenden ärztlichen Leistungen abgeschlossen, ist die Erbringung einer bestimmten Leistung (hier: 24-Stunden-Blutdruckmessung) als Sachleistung in diesem Vertrag jedoch nicht vorgesehen, ist die Kostenerstattungsregelung des § 131b ASVG sinngemäß anzuwenden und für die betreffende Leistung in der Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit ein Kostenerstattungstarif vorzusehen. Bei Festsetzung der Höhe der Kostenerstattung ist die GKK primär an die im selben Gesamtvertrag festgesetzten Tarife für vergleichbare Leistungen gebunden.