§ 135 ASVG, § 45 Satzung 1999 der NÖ GKK - Gewährt eine Gebietskrankenkasse einem Versicherten für die von einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen durchgeführten Krankentransporte Kostenersatz in unterschiedlicher Höhe, je nachdem, ob das betreffende Transportunternehmen einen entsprechenden Vertrag mit einer Gemeinde des betreffenden Bundeslandes für die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten hat oder nicht, stellt dies eine zulässige Differenzierung dar und macht die Satzungsbestimmung (hier: § 45 der Satzung 1999 der NÖ GKK) nicht gesetzwidrig.