§ 82 lit f GewO - Ein Arbeitnehmer ist im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Er verwirklicht daher den Entlassungstatbestand der beharrlichen Vernachlässigung der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtungen iSd § 82 lit f GewO, wenn er Anordnungen des Arztes oder - wenn solche infolge der allgemeinen Lebenserfahrung entbehrlich sind - die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt.