§ 27 Z 4 AngG - Hat ein allein im Büro beschäftigter Arbeitnehmer das Büro während der üblichen Öffnungszeiten abgesperrt, um zum Arzt zu gehen, weil er sich unwohl fühlte und in der Folge vom Arzt tatsächlich krankgeschrieben wurde, ist darin kein Entlassungsgrund zu sehen. Hat der Arbeitnehmer zuvor noch vergeblich versucht, den Geschäftsführer zu erreichen, um ihm das Aufsuchen des Arztes mitzuteilen, liegt kein unberechtigtes Verlassen des Arbeitsplatzes vor.