§ 27 Z 4 AngG - Die außerordentliche Revision gegen das Urteil OLG Wien 10.07.2003, 8 Ra 85/03h, ARD 5454/4/2003, betreffend Vorliegen des Entlassungsgrundes der Unterlassung der Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, wenn ein Produktionstechniker einer Rundfunkanstalt zur Produktion einer bestimmten Fernsehsendung rund eine halbe Stunde zu spät kommt, weil er dem Wechsel eines Reifens bei seinem Privat-Kfz durch einen Mechaniker beiwohnte, wurde zurückgewiesen. OGH 05.11.2003, 9 ObA 121/03i.