§ 15 Abs 3 lit a BAG, § 136 StGB - Hat ein Lehrling nur den Auftrag, aus dem Firmen-Kfz Ware zu holen, nimmt er aber bei dieser Gelegenheit das Firmen-Kfz in Betrieb, begeht er damit die Straftat des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 StGB. Wiederholt er dies trotz am Vortag ausgesprochener Verwarnung, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Lehrberechtigte auf künftiges ordnungsgemäßes Verhalten des Lehrlings nicht mehr vertrauen kann; der Lehrberechtigte ist daher zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt.