§ 82 lit h GewO 1859 - Gemäß § 82 lit h GewO kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird. Wird einem Arbeitnehmer, dessen Aufgabe ausschließlich das Befördern von Personen mit Kraftfahrzeugen ist (hier: Taxilenker), nach einem im alkoholisierten Zustand verursachten Verkehrsunfall mit dem Privat-Kfz der Führerschein (und in der Folge auch die Taxilenkerberechtigung) für 4 Monate entzogen, stellt dies eine Arbeitsunfähigkeit in einem zeitlichen Ausmaß dar, das eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lässt. Das Verschulden des Arbeitnehmers, der den Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand verursacht hat, ist zweifellos als schwerwiegend anzusehen.