§ 82 lit b GewO - Besonders bei länger währender Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem partiell arbeitsunfähigen und zu einer anderen Arbeit bereiten Arbeitnehmer nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (insbesondere ohne Verpflichtung zur Umorganisation des Betriebes) eine andere Arbeit zuzuweisen.