§ 1 AngG - Aus dem Titel oder der Bezeichnung eines Dienstnehmers im Betrieb (hier: „Assistent der Geschäftsführung“) kann kein Hinweis für Angestelltentätigkeit abgeleitet werden. Erfordern die Tätigkeiten des Assistenten zwar eine gewisse Qualifikation, die aber nicht einmal die im Lehrberuf Kellner erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse erreicht, sondern war er eher einem Schankburschen oder Ladner vergleichbar, ist der KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe anzuwenden.