§ 59 Abs 2 ASVG - Aus der Zusage eines Beitragsprüfers der Gebietskrankenkasse im Zuge der Beitragsprüfung, dass der Dienstgeber bei ordnungsgemäßer Tilgung der ratenweise zu bezahlenden Nachverrechnung die bezahlten Verzugszinsen rückerstattet bekomme, kann der Beitragsschuldner keinen Rechtsanspruch auf eine Nachsicht von der Zahlung der Verzugszinsen ableiten, weil es der GKK für den Abschluss derartiger Einzelvereinbarungen zum Vorteil des Beitragsschuldners an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Eine Nachsicht kann - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - vielmehr nur bescheidmäßig erteilt werden.