§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG, § 194 GSVG - Gemäß § 410 Abs 1 erster Satz ASVG ist die Sozialversicherungsanstalt - sofern ihr Recht auf Erlassung von Bescheiden nicht ausgeschlossen ist - immer berechtigt, in Verwaltungssachen (zu denen die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen) die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist sie hingegen zur Bescheiderlassung in den in § 410 Abs 1 Z 1 bis Z 8 ASVG aufgezählten Fällen.