In Übereinstimmung mit den schon vorliegenden Stellungnahmen in der Literatur kommt auch Dr. Wolfgang Höfle in diesem Artikel zu der Ansicht, dass bei Dienstvertragsübernahme weiterhin das alte Abfertigungsrecht anwendbar bleibt. Er begründet dies damit, dass mangels eines neuen Dienstverhältnisses die In-Kraft-Tretens-Bestimmung des § 46 Abs 1 erster Satz BMVG nicht greife und man überdies auch durch teleologische Interpretation von § 46 Abs 3 BMVG zu diesem Ergebnis komme. (ASoK 2004/73, Heft 3)