§ 16 Abs 3 Z 1 UStG - Für den uneinbringlichen Teil einer Forderung kann der Lieferant seinen Anspruch aus der Berichtigung der schon vor Konkurseröffnung entrichteten Umsatzsteuer in voller Höhe beim Bund geltend machen, der Bund hat korrespondierend den im Konkursverfahren geltend zu machenden Anspruch aus der Vorsteuerberichtigung beim Gemeinschuldner.
VwGH 29.10.2003, 2000/13/0205