§ 4 EFZG - Ein Arbeitnehmer ist gemäß § 4 Abs 1 EFZG verpflichtet, eine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber ohne Verzug bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf Entgelt (§ 4 Abs 4 EFZG).