§ 5 EFZG - Die Auflösung eines wirksam vereinbarten, jederzeit einseitig ohne Gründe lösbaren Probearbeitsverhältnisses kann jederzeit - auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers - erfolgen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 EFZG entsteht (vgl OGH 28.08.1991 , 9 ObA 161/91, ARD 4306/3/91).