§ 1 Abs 4a, § 3 Abs 3 IESG - Sichert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden zu, dass die bereits erworbenen Abfertigungsansprüche auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erhalten bleiben, ist dieser höhere Anspruch im Fall der Insolvenz ebenfalls gesichert. Die hier von den Arbeitsvertragsparteien vorgenommene Regelung entspricht der Vorgabe, dass nur von den tatsächlich geleisteten Zeiten und Entgelten auszugehen ist, und hält sich im Rahmen der gesetzlichen Modelle zur Abfertigungsberechnung bei Teilzeitbeschäftigung iSd MSchG (vgl § 23 Abs 8 AngG) bzw bei Bildungskarenz, Solidaritätsprämienmodell bzw Sterbebegleitung (vgl § 11 Abs 4, § 13 Abs 2, § 14 Abs 4 und § 14a Abs 7 AVRAG). OGH 13.11.2003, 8 ObS 15/03v.