§ 3 IESG, § 110 KO - Arbeitnehmer können ihre Ansprüche im Konkurs als Bruttoforderung anmelden. Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Netto-)Betrag in Anspruch genommen wird; daher liegt keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden. Damit muss jeder Arbeitnehmer seine Forderung ausdrücklich oder schlüssig auf Bruttozahlungen beschränken. Nur wenn dies nicht geschieht, liegt ein Begehren auf volle Inanspruchnahme des gesamten Betrags durch den Arbeitnehmer vor, was im Umfang der gesetzliche vorgeschriebenen Abzugsposten unberechtigt ist.