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Legalzession der Netto-Lohnforderung im Konkurs

Insolvenz-EntgeltsicherungARD 5489/13/2004 Heft 5489 v. 15.4.2004

§ 3, § 11 Abs 1 IESG - Einem Arbeitnehmer steht es im Konkurs des Arbeitgebers frei, Brutto- oder Nettobeträge anzumelden. Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung „brutto“ an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAG-Fonds) übergegangenen Arbeitnehmerforderungen an diesen die Lohnsteuer von der Brutto-Lohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

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