§ 3, § 11 Abs 1 IESG - Einem Arbeitnehmer steht es im Konkurs des Arbeitgebers frei, Brutto- oder Nettobeträge anzumelden. Meldet der Arbeitnehmer seine als Konkursforderung zu qualifizierende Lohnforderung „brutto“ an, dann hat der Masseverwalter bei Zahlung der auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAG-Fonds) übergegangenen Arbeitnehmerforderungen an diesen die Lohnsteuer von der Brutto-Lohnforderung zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.