§ 1 Abs 3 Z 4 IESG - Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen und bei Bemessung des Insolvenz-Ausfallgeldes von der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage als Grenzbetrag des gesicherten Anspruchs auszugehen. Teilleistungen des Arbeitgebers an laufendem Entgelt für diesen Kalendermonat sind zunächst vom Grenzbetrag abzuziehen und die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für die Arbeitsleistung im restlichen Teil des Kalendermonats nur bis zur Höhe des Restbetrages gesichert.