Art 39, Art 43 EG - Möchte ein drittstaatsangehöriger Ehegatte eines Unionsbürgers gemeinsam mit diesem in den Mitgliedstaat, dessen Angehöriger der Unionsbürger ist, zurückkehren, nachdem sich die Ehepartner zuvor eine Zeit lang in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben, in dem der Unionsbürger eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, kann er sein Recht auf Einreise nicht auf die Freizügigkeitsverordnung stützen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates aufgehalten hat. Allerdings kann sich ein entsprechendes Einreise- und Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ergeben, sofern die Ehe keine Scheinehe ist.