§ 2 Abs 2 AuslBG - Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des AuslBG einzuordnen sind, können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbrachten werden. Der Übergang zwischen (nicht bewilligungspflichtigem) Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger (aber dennoch bewilligungspflichtiger) Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend. Fehlt es jedoch an einer zwischen dem arbeitend angetroffenen Ausländer und dem Arbeitgeber selbst bestehenden spezifischen Bindung, liegt ein Gefälligkeitsdienst jedenfalls nicht vor.