§ 29 AuslBG, § 1152 ABGB - Wurde mit einem beschäftigten Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist. Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich und gilt ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB).