§ 2 Abs 2, § 28 AuslBG - Da die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung einer ausländischen Arbeitskraft ein wesentliches Merkmal für eine Beschäftigung nach § 2 Abs 2 AuslBG ist, ist der rechtliche Schluss auf das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländers bei Fehlen jeglicher Feststellungen über eine tatsächliche oder zumindest versprochene Gegenleistung unzulässig (hier: Mithilfe eines ausländischen Freundes bei der Lkw-Reparatur).