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Berücksichtigung eines in Jugoslawien eingebrachten Pensionsantrages

SozialversicherungARD 5487/11/2004 Heft 5487 v. 6.4.2004

§ 253d, § 254 ASVG, SoSi-Abkommen Jugoslawien - Gemäß Art 41 Abs 1 und Abs 2 des 2. Zusatzabkommens zum Abkommen über Soziale Sicherheit mit Jugoslawien vom 19. 11. 1965, BGBl 1966/289 - dieses Abkommen wurde nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten weiter angewendet - sind Anträge, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, als „bei einer Behörde, einem Versicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge anzusehen“. Dabei gilt ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung „auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt“.

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