§ 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 - Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegen Pensionsabfindungen iSd § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 nur dann vor, wenn die Zahlungen in Abgeltung eines - auf Renten lautenden - bereits entstandenen Anspruchs geleistet werden (vgl VwGH 18.12.2001, 2001/15/0190, ARD 5305/27/2002). Die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft fällt nicht unter den in Rede stehenden Tatbestand.