§ 4 Abs 2 Z 2 GrEStG - Bei Übergabsverträgen betreffend land- und forstwirtschaftliche Betriebe gegen Wohnungs- und Ausgedingsrechte ist - obwohl eine Gegenleistung vorhanden bzw zu ermitteln ist - die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs 2 Z 2 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstücks (Einheitswert) zu ermitteln.
VwGH 04.12.2003, 2002/16/0246