§ 27 Z 1, Z 4 AngG - Die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers, die Kundenakquisition zu verstärken und die Direktkontakte mit Kunden eines früheren Werbeauftrages zu pflegen, sind nicht als ausreichend konkret und deutlich aufzufassen, sodass der Entlassungsgrund der Ablehnung einer berechtigten dienstlichen Anordnung nicht erfüllt ist.