§ 82 lit f GewO - Setzt sich ein Arbeitnehmer wiederholt gegen die nach aufgedeckten Veruntreuungen ausgesprochene Anordnung des Arbeitgebers hinweg, seinen ihm unterstellten Bruder nicht mehr Gelder von Kunden kassieren zu lassen, und deckt er auch noch die weitere Unterschlagung von Kundengeldern, die der Bruder entgegen dem Verbot weiterhin einkassiert hat, stellt dies eine derart schwerwiegende Pflichtenvernachlässigung dar, die auch ohne vorangegangene Ermahnung zur Entlassung gemäß § 82 lit f GewO berechtigt.