§ 27 Z 1 AngG - Schließt der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit dieser eine Vereinbarung über die tatsächliche Durchführung von Schulungsmaßnahmen, zu deren Abhaltung sich die Gesellschaft dem AMS gegenüber verpflichtet hat, handelt es sich um ein In-sich-Geschäft. Vergibt der Geschäftsführer diese Aufträge in der Folge seinerseits an Dritte, kann es nicht als unzulässige Kontrollmaßnahme angesehen werden, wenn der Vertreter der einzigen Gesellschafterin der Gesellschaft entsprechende Nachweise über Honorarzahlungen verlangt, weil darin ein Indiz für die tatsächliche Durchführung der Aufträge liegt.