Änderung der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate. Die Befugnisse zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz hinsichtlich aller Auftraggeber, Heimarbeiter, Zwischenmeister und Mittelspersonen, die im 1. bis 6. Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw Aufenthalt haben, stehen nunmehr dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk zu (bisher 3. Aufsichtsbezirk). Verordnung des BMWA; BGBl II 2004/106, ausgegeben am 03.03.2004.