§ 4 Abs 4 EStG, § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972, § 22, § 23 BAO - Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen (hier: Ehepartner) ist nicht nur die Art der von der Ehefrau für den Abgabepflichtigen erbrachten und von diesem mit Subhonoraren honorierten Werkleistung festzustellen, sondern vor allem auch ihr Umfang, weil nur so geprüft werden kann, ob die mit den Subhonoraren abgegoltenen Tätigkeiten über eine familienhafte Mitarbeit hinausgehen und das Honorar einem Fremdvergleich standhält.