§ 23 EStG, § 12 UStG - Die Unterscheidung zwischen allgemeinen Betriebsausgaben und Sonderbetriebsausgaben wirkt sich auf die Höhe des Gewinnes der Personenvereinigung nicht aus, sondern lediglich auf die Verteilung des Gewinnes auf die Gesellschafter. Die einem Gesellschafter erwachsenen Rechtsanwaltsaufwendungen für Prozesse mit anderen Gesellschaftern zählen, soweit solche Aufwendungen nicht privat veranlasst sind, zu den Sonderbetriebsausgaben.