§ 15 Abs 3c BAG - Setzt ein mündiger minderjähriger Lehrling einen Entlassungsgrund (hier: wiederholtes Zuspätkommen und zweimaliges Schlafen während der Dienstzeit), kann die Entlassung wirksam dem Lehrling selbst gegenüber erklärt werden; eine Verständigung oder gar Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
ASG Wien 18.06.2003, 20 Cga 240/02p, rk