§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Im angefochtenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde das Programm einer Chinareise des Kärntner Forstvereines erstmals (also anders als vorher das Finanzamt) als Mischprogramm und stützte sich dabei darauf, dass einzelne, konkret bezeichnete Programmpunkte von allgemeinem touristischen Interesse gewesen seien und dass an der Reise auch Personen teilgenommen hätten, die nicht zur Berufsgruppe des Beschwerdeführers gehörten. Die belangte Behörde hat mit dieser Vorgangsweise gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot verstoßen. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Charakterisierung des Reiseprogramms als Mischprogramm zu hören.