§ 2 Abs 3 EStG, § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 LVO - Bei einer Tätigkeit wie der vorliegenden (EDV-Dienstleistungen) ist die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zunächst zu vermuten. Diese Vermutung kann anhand der in § 2 Abs 1 LVO 1990 und 1993 genannten Kriterien, welche die Beurteilung der subjektiven Gewinnabsicht ermöglichen, widerlegt werden.