§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG - Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates stellt sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und ist daher eine betriebliche Tätigkeit, aus der Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG bezogen werden. Ein von der Gewerkschaft in verschiedene Aufsichtsräte entsandter Gemeindebediensteter unterliegt daher als „neuer Selbstständiger“ aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.