§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG - Eine Kündigung ist dann iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG „durch betriebliche Erfordernisse“ begründet, wenn sie im Interesse des Betriebes notwendig ist. Die Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind vom Gericht nicht zu überprüfen und dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten. Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolges geeignet sein.