§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Wurde ein Arbeitnehmer ausdrücklich nur für die Durchführung eines Projekts (befristet) aufgenommen und wurden mit Abschluss dieses Projekts - mit Ausnahme von 3 Arbeitnehmerinnen mit besonderem Kündigungsschutz - sämtliche Dienstverhältnisse der insgesamt 141 dafür aufgenommenen Personen beendet, stellt der Abschluss des Projekts zweifelsohne eine betriebsbedingte Beendigung des Dienstverhältnisses dar. Aufgrund des kompletten Wegfalles der nur im Rahmen des Projekts vorhanden gewesenen Arbeitsplätze stellt sich auch hier nicht die Frage einer sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers nach Abschluss des Projekts.