§ 34 Abs 7 EStG - In Hinblick auf das im vorliegenden Fall im Jahr 2000 bezogene Nettoeinkommen der allein erziehenden Mutter (Rechtsanwältin) von ca S 800.000,- (unter Berücksichtigung der für die drei minderjährigen Kinder bezogenen Familienbeihilfe und Alimente) durfte die Außergewöhnlichkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe für 28 Wochenstunden von der Abgabenbehörde nicht ohne nähere Begründung ausgeschlossen werden.