§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG - Nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5 FLAG) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 25,50 [S 350,-] monatlich zu.