§ 36 Abs 2 Z 3, § 59 Abs 1 ArbVG - Gemäß § 59 Abs 1 ArbVG sind die einzelnen Wahlberechtigten einer BR-Wahl berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.