§ 1151 ABGB - War eine Person, die einer Bekannten des Öfteren in deren Geschäft und auf Messen aushalf, in ihrer Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Arbeitsablaufes und ihrer Zeiteinteilung nicht eingeschränkt, keinen Weisungen der Geschäftsinhaberin unterworfen und nicht zur Leistungserbringung verpflichtet, liegt kein Dienstverhältnis vor. Die Leistungen sind vielmehr als Gefälligkeitsdienste zu qualifizieren, die nicht in jedem Fall besondere familiäre oder vergleichbare Nahebeziehungen der Beteiligten voraussetzen und nicht vom Rechtsfolgewillen zum Abschluss eines Dienstvertrages getragen sind.